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GesRZ 2, April 2015, Seite 73

Liebe Leserinnen und Leser!

Eine gewissenhafte Nachfolge- und Nachlassplanung ist im unternehmerischen Bereich von besonderer Bedeutung. Pflichtteilsansprüche können dabei den Erhalt des Unternehmens in der vom Erblasser gewünschten Form gefährden. Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) soll das gesamte Erbrecht modernisiert werden; im Bereich des Pflichtteilsrechts soll es aber auch weitergehende Änderungen geben, die für die unternehmerische Planung von wesentlicher Bedeutung sind.

Nach aktueller Rechtslage ist der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich ein Anspruch in Geld. Der Pflichtteilsanspruch entsteht beim Tod des Erblassers. Eine gestaffelte Fälligkeit des Anspruchs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Pflichtteilsberechtigte müssen sich bestimmte Schenkungen, Vorempfänge und Vorschüsse anrechnen lassen. Die Bewertung derselben erfolgt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Erbanfalls. In der Literatur diskutiert (aber nicht ausjudiziert) ist die Frage, inwieweit eine Begünstigtenstellung eines Pflichtteilsberechtigten bei einer Privatstiftung oder sonstige Vermögensübertragungen auf eine Stiftung, die letztlich einem Pflichtteilsberechtigten zugutekommen, bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksicht...

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