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Verschiedene Rechtsfragen zum Ehegattenunterhalt
iFamZ 2015/34
1. Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzugsfähig sind nach der Rsp Einzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse (7 Ob 179/11s) oder der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten zur Erlangung einer höheren Pension (6 Ob 152/10m), weil diese Zahlungen Zwecken der Vermögensbildung dienen (8 Ob 75/10b mwN; Gitschthaler/Höllwerth, EuPR, § 94 ABGB Rz 168 mwN).
2. Der Unterhaltsberechtigte bedarf nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um sein vollständiges Unterhaltsbedürfnis zu decken, wenn er seinen Wohnbedarf in einer ihm selbst gehörenden Eigentumswohnung (Haus) deckt (2 Ob 230/00p; 7 Ob 179/11s; RIS-Justiz RS0047254). Die Wohnkostenersparnis ist jedoch – abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls (10 Ob 58/13x) – nur im angemessenen Umfang anzurechnen, weil dem Unterhaltsberechtigten, der ja von der Wohnung allein nicht leben kann, stets ein in Geld zu bemessender Unterhalt zukommen muss (4 Ob 42/10w; Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 582a). Der Beklagte hat nicht behauptet, sich an den Kosten der Anschaffung oder Erhaltung dieser Wohnung beteiligt zu haben. Er gesteht in der Revision zu, dass die Klägerin die Ko...