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Einbeziehung auch des aus Schwarzarbeit erzielten Einkommens in die Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2015/33
Es entspricht seit langem hA, dass auch Einkommen, das auf gesetzwidrige Weise (wie insb aus Schwarzarbeit) erzielt wird, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist (7 Ob 26/02b; 7 Ob 16/14z; vgl bereits zuvor zweitinstanzliche Rsp, etwa LGZ Wien EFSlg 35.460, 74.371 und LG Salzburg EFSlg 91.835; aus der Lit etwa Pichler in Fenyves/Welser, Klang3 [2000] § 140 ABGB Rz 15; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2008] § 140 ABGB Rz 143; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 94 ABGB Rz 40). Darüber hinaus hat der OGH bereits mehrfach klargestellt, dass derartige Einkünfte nur insoweit zu berücksichtigen sind, als nicht eine entsprechende (tatsächlich) geschlossene Rückzahlungsverpflichtung besteht (1 Ob 88/05f; 1 Ob 61/06m; 7 Ob 16/14z), worunter iZm Einnahmen aus Schwarzarbeit, also gegenüber den Abgabenbehörden nicht deklarierten Einnahmen, Einkommensteuern und Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen sind.
In der Entscheidung 7 Ob 16/14z, mit der das Berufungsgericht die Abänderung seines Zulassungsausspruchs begründete, hat der OGH ausgesprochen, dass es bei Beurteilung der (tatsächlichen) Rückzahlungsverpflichtung dem Gericht, das über die...