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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 34

Freiheitsbeschränkung durch Androhung des Zurückhaltens bzw Zurückholens

iFamZ 2015/29

§ 3 HeimAufG

LG Klagenfurt , 4 R 376/14g

Ein Zurückhalten bzw Zurückholen des Bewohners stellt eine – wenngleich zur Bewahrung von dessen körperlicher Unversehrtheit ergriffene – freiheitsbeschränkende Maßnahmen iSd § 3 HeimAufG dar.

Von einem bloßen „Überreden“ zur Rückkehr in die Tagesstätte iS einer Bewirkung eines freien Willensentschlusses kann angesichts des psychischen Zustandsbildes des Bewohners wohl gerade keine Rede sein. Ein (schon mehrfach erfolgtes) Zurückholen des Betroffenen mittels Hinzuziehung eines weiteren Mitarbeiters musste beim Bewohner den Eindruck erwecken, dass er – quasi einer „Übermacht“ ausgesetzt – im Fall einer S. 35 (weiteren ) Rückkehrverweigerung unter Gebrauch physischer Kräfte heimgeführt werden würde.

Zufolge der gleichen freiheitsbeschränkenden Auswirkung kann es keinen bedeutsamen Unterschied machen, ob eine (vor allem psychisch kranke) Person durch die Androhung diverser physischer Mittel oder im Wege der Vorspiegelung falscher Tatsachen von einem Verlassen der Einrichtung abgehalten oder zu einer Rückkehr in dieselbe veranlasst wird.

Rubrik betreut von: Ganner
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