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Freiheitsbeschränkung durch versperrtes Zimmer zum Schutz des Bewohners vor Dritten unzulässig
iFamZ 2015/28
LG Innsbruck , 53 R 130/14b
Für die Beurteilung, ob eine der Überprüfung nach HeimAufG gar nicht unterliegende Maßnahme vorliegt, kann es schon zum Schutz des Bewohners nicht auf die (Un-)Wahrscheinlichkeit der Äußerung eines Fortbewegungswillens ankommen, vielmehr steht die – wie hier – nicht völlig ausgeschlossene Möglichkeit dazu einer solchen Annahme entgegen (vgl 7 Ob 13/14z).
Ebenso wenig ist es zulässig, die Freiheit des Bewohners zum Schutz vor Dritten, etwa Mitbewohnern oder – wie hier – Angehörigen, durch Versperren des Zimmers einzuschränken. Die Freiheitsbeschränkung war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 HeimAufG für unzulässig zu erklären.