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Freiheitsbeschränkung durch Medikation, Verständigungspflicht jeder Einrichtung
iFamZ 2015/27
LG Steyr , 1 R 122/14f
Bei einem Bewohner wurde medikamenteninduziertes „Drug-Fieber“ vermutet, daher wurden zwei Psychopharmaka gegen andere (Risperdal und Temesta) ausgetauscht.
Wenn auch Temesta als schlafanstoßend eingesetzt wird, so dient die kombinierte Medikation nicht primär der Unterbindung von Unruhezuständen, sondern generell der Behandlung der Demenz und ihrer Folgen. Ihr Zweck liegt darin, das Fieber zu senken und eine Verschlimmerung der Auswirkungen der Demenz abzuwenden, nämlich eine gewisse Verhaltenssteuerung zu bewirken, die aufgrund der massiven Selbst- und Fremdgefährdung des Bewohners durch Desorientiertheit und Impulsausbrüche, andererseits aufgrund der Diabeteserkrankung des Bewohners notwendig war.
Aus diesen Gründen stellt die Verabreichung der Medikamente Temesta und Risperdal nach den getroffenen Feststellungen keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG dar.
Bei Verlegung eines Patienten in eine andere Einrichtung ist eine „weitergeführte Freiheitsbeschränkung“ vom jeweiligen Leiter unverzüglich zu melden. Aus Gründen des Rechtsschutzes muss jede Einrichtung ihren Verständigungspflichten nachkommen und darf sich nicht auf ein Meldeverhalten bzw Nichtmeld...