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Rekursfrist gegen den Sachwalterbestellungsbeschluss
iFamZ 2015/22
Erhebt eine Person, die sich auf eine Vorsorgevollmacht beruft, als Vertreter Rekurs gegen den Sachwalterbestellungsbeschluss, so beginnt die Rekursfrist mit der Zustellung des Beschlusses an diese Person und nicht mit der Zustellung an die betroffene Person. Dabei ist irrelevant, ob der Vertreter inhaltlich Rechte der betroffenen Person geltend macht, wenn er selbst als Rekurswerber auftritt.
Nach § 127 AußStrG steht ua sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 Abs 3 ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen S. 32Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG [2013] § 127 Rz 5 mit Nachweisen aus der Rsp). Die Rekursfrist wird deshalb für jede dieser Personen nach Maßgabe der jeweiligen Zustellung des Bestellungsbeschlusses ausgelöst (vgl 3 Ob 140/09y), also jene für den Vertreter mit der Zustellung an ihn, nicht aber mit der Zustellung an die betroffene Person (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 1...