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Patientenverfügung und Sachwalterbestellung
iFamZ 2015/21
Nur eine verbindliche, nicht jedoch eine bloß beachtliche Patientenverfügung schließt eine Sachwalterbestellung in diesen Angelegenheiten aus. Verbindlichkeit liegt nicht vor, wenn es der betroffenen Person bei Errichtung der Verfügung an der erforderlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit mangelte.
Eine bindende Entscheidung über die Beachtlichkeit der Patientenverfügung kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht, weil dort nicht festzustellen ist, in welchem konkreten Zeitpunkt die (Verfahrens-)Unfähigkeit eingetreten ist.
Die Prüfung der Frage, ob schon vor der Eröffnung der Pflegschaft vom Betroffenen nachteilige Rechtsgeschäfte geschlossen wurden, gehört zum Aufgabenkreis des Sachwalterschaftsgerichts, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solche Geschäfte vorgenommen wurden, noch immer nachteilige Folgen nach sich ziehen, und wenn der Verdacht besteht, dass der Mangel der Geschäftsfähigkeit schon zum Zeitpunkt der Vornahme derartiger Geschäfte bestanden hat.