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GesRZ 1, Februar 2022, Seite 44

Zu Fragen zu § 20 und 21 GmbHG

§ 20 und § 21 Abs 2 GmbHG

§ 228 ZPO

1. Der Widerspruch nach § 21 Abs 2 GmbHG betrifft das Innenverhältnis einer Gesellschaft. Wie sich schon im Umkehrschluss aus § 20 Abs 2 GmbHG ergibt, hat er keine Konsequenzen im Außenverhältnis gegenüber dritten Personen.

2. Bei materiell-rechtlichen Feststellungsklagen bedarf es keines Nachweises des rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO.

(LG Innsbruck 5 R 110/20t; BG Kufstein 4 C 239/19x)

Aus der Begründung des OGH:

...

[2] Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil keine aktuelle oberstgerichtliche Rspr

[3] a) zu „Grundlagengeschäften“ iSd § 20 GmbHG und

[4] b) zur Frage, ob ein unterlassener Widerspruch nach § 21 Abs 2 GmbHG die Rechtswirksamkeit von Vertretungshandlungen eines Geschäftsführers im Außenverhältnis beeinflussen könne,

[5] vorliege.

[6] 1. Die erste vom Berufungsgericht angesprochene Frage ist nicht präjudiziell: Das Berufungsgericht hat die Klagestattgebung (Feststellung der Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung des Pachtvertrages mit Vereinbarung zwischen den Streitteilen vom ) auch auf die selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, es liege ein kollusives Zusammenwirken der einzelvertretungsbefugten Geschäftsführerin der klagenden Gesellschaft und ihres ...

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