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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 27

Keine rückwirkernde Überprüfbarkeit von Ferienbesuchszeiten

iFamZ 2015/14

§ 186 ABGB; § 62 AußStrG

Nach stRsp setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer – also ein Anfechtungsinteresse – voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS-Justiz RS0002495). An der notwendigen Beschwer fehlt es, wenn ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen kann (RIS-Justiz RS0002495 [T43, T 78]; 1 Ob 194/10a). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist es als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770; RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0006598; 6 Ob 154/10g = iFamZ 2010/230, 316 [Fucik]) und im Besonderen für ein zeitlich überholtes Besuchsrecht (RIS-Justiz RS0041770 [T33, T 88]).

Es entspricht grundsätzlich der stRsp, dass bei schulpflichtigen Kindern längere Besuchszeiträume auch mit Übernachtung sowie ein Ferienbesuchsrecht zu befürworten sind, um die Verbundenheit des Kindes zu seinem nicht obsorgeber...

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