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GesRZ 1, Februar 2022, Seite 40

Zur Auseinandersetzung zwischen OG und ausgeschiedenem Gesellschafter

§ 137 UGB

Art 7 Nr 15 EVHGB

§ 236 ZPO

1. Die dem Abfindungs- bzw Ausgleichsanspruch zugrunde liegenden Einzelansprüche werden zu unselbständigen Abrechnungsposten und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden. Dadurch sollen Hin- und Herzahlungen zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter vermieden werden. Erst nach der Gesamtabrechnung aller Ansprüche und Verbindlichkeiten ist zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf Abfindung hat oder ob er seinerseits zum Ausgleich verpflichtet ist.

2. Die Feststellung des Jahresabschlusses kann nur dann eine für den Gesellschafter „verbindliche Determinante“ schaffen, wenn dieser Gesellschafter an der Feststellung mitwirkte. Ansonsten muss er den Jahresabschluss und die darin enthaltenen einzelnen Positionen nicht gegen sich gelten lassen.

3. Der Einklagung des (behaupteten) Ergebnisses der Gesamtabrechnung aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters steht kein Hindernis entgegen.

4. Die Feststellung einzelner Positionen des Jahresabschlusses kann mit bindender Wirkung mit Klage gegen sämtliche Gesellschafter geltend gemacht werden.

(OLG Linz 4 R 1...

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