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Wiederaufnahme einer mit Urteil festgestellten Vaterschaft
iFamZ 2015/9
§ 142 ABGB; § 202 AußStrG; §§ 530, 534 ZPO
Ein eingeholtes privates DNA-Gutachten, das im Vorprozesses noch nicht zur Verfügung stand und die vergeblich geltend gemachte Ausgeschlossenheit von der Vaterschaft nun zu beweisen vermag, ist ein tauglicher Grund für eine Klage auf Wiederaufnahme des streitigen Verfahrens, weil das AußStrG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Streitsachen nicht anzuwenden ist.
Für Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, ist vom Nichtbestehen einer absoluten Befristung auszugehen.
Selbst bei Vaterschaftsfeststellung aufgrund relativ geringer Wahrscheinlichkeit besteht keine Obliegenheit zur Nachforschung, ob die angenommene Vaterschaft zu widerlegen ist. Nach dem Tod kann die Feststellung der Abstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.
Der 1980 mit einer Wahrscheinlichkeit von 78 % festgestellte Vater klagte am die Rechtsnachfolger des am tödlich verunglückten Kindes auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens und brachte vor, aufgrund eines Abstammungsgutachtens auf DNA-Basis aus einer dem Kind in der Prosektur 2007 entnommenen Haarprobe sei er als Vater des seinerz...