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iFamZ 1, Februar 2015, Seite 22

Vorschussantrag beim unzuständigen Gericht – Obliegenheiten des KJHT

iFamZ 2015/8

§ 8 UVG

Das BG Leopoldstadt bewilligte E auf ihren Geldunterhaltsanspruch gegen die Mutter antragsgemäß Titelvorschüsse ab . Über Rekurs des Bundes wies das Rekursgericht den Unterhaltsvorschussantrag ab. Es sei aktenkundig, dass die Unterhaltsschuldnerin sehr häufig ihren Hauptwohnsitz geändert habe. Nach der ZMR-Auskunft sei sie an der im Exekutionsantrag angegebenen Adresse im Sprengel des BG Leopoldstadt nur bis obdachlos gemeldet gewesen, danach bis im Sprengel des BG Hernals und nunmehr im Sprengel des BG Tulln. Daher sei der mit datierte Exekutionsantrag der Minderjährigen am beim dafür unzuständigen BG Leopoldstadt gestellt worden. Im konkreten Fall hätte vor Einbringung des Exekutionsantrags eine ZMR-Anfrage durchgeführt werden müssen, um eine Antragstellung beim unzuständigen Gericht zu vermeiden.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Kindes nicht Folge.

Im Revisionsrekurs wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Exekutionsantrag nach § 294a EO beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde, es wird aber die Ansicht vertreten, dass auch ein bei einem unzuständigen Gericht eingebrachter Exekutionsantrag als anspruchswahrend iSd § 8 UVG beurteilt werden müsse, da auch im...

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