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Aufhebung des Adoptionsverbots für gleichgeschlechtliche Partner
iFamZ 2015/2
§ 191 Abs 2 ABGB; § 8 Abs 4 EPG; Art 7 B-VG; Art 8, 14 EMRK
, G 120/2014
§ 191 Abs 2 Satz 1 ABGB, der die gemeinsame Adoption eines Kindes durch zwei Personen nur in Ehen zulässt, und § 8 Abs 4 EPG, der gemeinsame Adoptionen oder Sukzessivadoptionen in eingetragenen Partnerschaften verbietet, werden vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Dem Gesetzgeber wird eine Reparaturfrist bis Ende des Jahres 2015 eingeräumt.
(…) 4. Nach § 191 Abs 1 ABGB dürfen nicht verheiratete eigenberechtigte Personen einen Adoptionsvertrag mit einem Wahlkind abschließen, während Ehegatten – abgesehen von den im dritten Satz des § 191 Abs 2 ABGB vorgesehenen Ausnahmen, insb der Annahme des leiblichen Kindes des Ehegatten – grundsätzlich nur gemeinsam an Kindesstatt annehmen dürfen (§ 191 Abs 2 Satz 2 ABGB). Umgekehrt ist nach dem angefochtenen ersten Satz des § 191 Abs 2 ABGB die gemeinsame Adoption eines Kindes durch zwei Personen mit der Wirkung, dass zwischen beiden Annehmenden und dem Wahlkind die Rechte, wie sie durch Abstammung begründet werden, entstehen (§ 197 Abs 1 ABGB), nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind. Seit dem Inkrafttreten des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013 am (BGBl I 2013/179) ist über die genannten Konstellationen hinaus die Adoption des leiblichen Kindes des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners oder des...