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Neuerungen im Rechtsmittelverfahren, medikamentöse Freiheitsbeschränkung
iFamZ 2014/188
§ 3 HeimAufG; § 49AußStrG
Die Bewohnervertreterin macht geltend, das Rekursgericht habe ihre Rekursausführungen, Depakine könnte die zentral dämpfende Wirkung von Aleptan und Trittico verstärken, unrichtig als unzulässige Neuerung iSd § 49 AußStrG angesehen und unbeachtet gelassen. Die Beantwortung der als erheblich bezeichneten Frage, ob die eingeschränkte Neuerungserlaubnis nach § 49 Abs 2 und 3 AußStrG auch im Rekursverfahren nach dem HeimAufG Anwendung findet, kann dahingestellt bleiben. Das Rekursgericht ging zwar von einer unzulässigen und daher an sich unbeachtlichen Neuerung aus, behandelte aber die entsprechenden Ausführungen der Bewohnervertreterin auch inhaltlich. Dabei hob es zutreffend hervor, dass der Sachverständige – dem das Erstgericht vollinhaltlich folgte – ohnedies die konkrete Wirkung der verabreichten Medikamente für den Bewohner, vor allem auch in ihrer – sich ausschließlich im positiven Sinn verstärkenden – Wechselwirkung, beurteilte.
Nach den in dritter Instanz nicht mehr angreifbaren Feststellungen erfolgt die Verabreichung der Kombination der genannten Medikamente zur Behandlung einer beginnenden Persönlichkeitsentwicklungsstörung und damit aus therapeutischen Gründen, ohne dass eine ...