Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Gewährung vorläufigen Unterhalts schließt Richtsatzvorschüsse nicht aus
iFamZ 2014/169
Nachdem das Erstgericht den Antrag des Kindes, ihm vorläufigen Unterhalt zu gewähren, (nicht rechtskräftig) abgewiesen hatte, gewährte es – entsprechend einem Antrag des Kindes – Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG. Infolge Rekurses des Kindes verpflichtete das Rekursgericht den im Vereinigten Königreich lebenden Vater zur Leistung vorläufigen Unterhalts. Mit Beschluss vom ersuchte das Erstgericht den Präsidenten des OLG Wien, mit der Auszahlung der Vorschüsse mit Ablauf des Monats November in Höhe der Differenz zwischen Richtsatz und vorläufigem Unterhaltstitel nach § 382a EO, somit in Höhe von 74,30 Euro, innezuhalten. Das Rekursgericht behob diesen Innehaltungsbeschluss ersatzlos. Dem Revisionsrekurs des Kindes gab der OGH nicht Folge.
Zum Verhältnis der Gewährung eines Richtsatzvorschusses nach § 4 Z 2 UVG zum vorläufigen Unterhalt hat der OGH in der einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10 Ob 1/11m, iFamZ 2011/190, 252, bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Bewilligung eines vorläufigen Unterhalts gem § 382a EO die Gewährung der beantragten Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG nicht jedenfalls ausschließt.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Ansicht abzugehen.
Als Konsequenz ergibt sich, dass auch nach Schaffung eines vorläufigen Unterhaltstitels (