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Unterhaltsantragstellung der mitobsorgeberechtigten Mutter im Zweifel namens der Kinder
iFamZ 2014/167
Zu Unrecht hat das Rekursgericht den von der Mutter eingebrachten Rekurs zurückgewiesen.
Im Zweifel, also mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte, wollte die mitobsorgeberechtigte Mutter sowohl bei Stellung des Unterhaltsantrags als auch bei Rekurserhebung im Namen der Minderjährigen tätig werden (RIS-Justiz RS0079248; 2 Ob 92/12m, iFamZ 2013/8, 49).
Sowohl der Antrag als auch der Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung benennt zwar die Mutter als „Antragstellerin“. Aus dem Begehren („dem Antragsgegner einen monatlichen Unterhalt ... für jedes der beiden Kinder aufzuerlegen“) und dem Rekursantrag („... dem Kindesvater ... einen weiteren Kindesunterhalt von ... aufzuerlegen“) lässt sich entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht ableiten, dass die Mutter die im Außerstreitverfahren begehrten Unterhaltsbeträge im eigenen Namen – etwa aus dem Titel des Bereicherungsrechts – geltend machen wollte. Hier besteht somit – anders als in dem zu 10 Ob 65/11y (iFamZ 2011/218, 307) entschiedenen Fall – auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Mutter in ihrem Rekurs (zumindest auch) ein vermeintlich eigenes subjektives Recht geltend machen wollte. Es...