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Erneute Berücksichtigung der steuerlichen Entlastung
iFamZ 2014/165
Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 160/09z (iFamZ 2010/136, 188) ist eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe von Amts wegen geboten, wenn das Gericht sie bei einer früheren Entscheidung berücksichtigt hat und der unterhaltspflichtige Antragsteller daher keinen Grund hat anzunehmen, dass das Gericht die in der letzten Entscheidung für maßgeblich angesehenen Kriterien nicht neuerlich heranziehen werde.
Dieser Fall liegt auch hier vor, weshalb die bei früheren Unterhaltsfestsetzungen durch das Gericht berücksichtigte, unterhaltsmindernde „Transferleistung“ (Familienbeihilfe) auch jetzt von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Vom kürzlich anders entschiedenen Fall 3 Ob 13/14d (iFamZ 2014/129, 170) unterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass es dort – im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Sachverhalt – um die erstmalige Unterhaltsfestsetzung ging.