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Aufnahme von Gemeinschaftskonten in das Inventar
iFamZ 2014/67
Gem § 166 Abs 2 AußStrG 2005 ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern. Wurde ein gemeinschaftliches Bankguthaben zur Hälfte in den Nachlass aufgenommen, kann daher darin keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden, wenn die Herkunft der Gelder ohne umfangreiche und aufwendige Erhebungen nicht geklärt werden kann.
Der im Jahr 2009 verstorbene Erblasser hatte in seiner letztwilligen Verfügung seine Witwe zur Alleinerbin eingesetzt und den beiden gemeinsamen Söhnen Legate in Gestalt von Geschäftsanteilen an einer GmbH hinterlassen (s dazu auch 1 Ob 108/10d). (...) Das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar weist ua Bankguthaben in beträchtlicher Höhe auf gemeinsamen Konten des Erblassers und seiner Witwe aus, die jeweils als „zur Hälfte nachlasszugehörig“ bezeichnet werden. Dasselbe trifft auf ein Wertpapierdepot, ebenfalls lautend auf den Erblasser und seine Witwe, zu. (...)
Die Söhne, über deren Antrag die Nachlassseparation verfügt word...