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iFamZ 2, April 2014, Seite 78

Fristenhemmung durch außergerichtliche Vergleichsgespräche

iFamZ 2014/61

§ 95 EheG

In der Judikatur ist anerkannt, dass auch die Präklusivfrist des § 95 EheG durch außergerichtliche Vergleichsgespräche insoweit gehemmt werden kann, als die Frist nicht abläuft, wenn der Aufteilungsantrag nach Beendigung der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird (RIS-Justiz RS0020748 [T7, T 9, T 10]). Ob bzw bis zu welchem Zeitpunkt solche ablaufshemmenden Vergleichsgespräche stattgefunden haben, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass in diesem Zusammenhang regelmäßig eine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten ist.

Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, sind Vergleichsverhandlungen dann als abgebrochen anzusehen, wenn bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Gegners zu erkennen ist, dass weitere Versuche aussichtslos sind; die Verhandlungen enden, wenn (nach Treu und Glauben) der nächste Schritt zu erwarten wäre, aber unterbleibt (vgl nur 3 Ob 223/06z = RIS-Justiz RS0034501 [T7]).

Waren allfällige Vergleichsgespräche aber schon beendet und der Aufteilungsanspruch Mitte Oktober 2012 mangels gerichtlicher Antragstellung erloschen, ist es – entgegen der Auffassung der Revisionsrekur...

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