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iFamZ 2, April 2014, Seite 77

Freiheitsbeschränkung durch Medikation und durch Bettgitter

iFamZ 2014/59

§ 3 HeimAufG

Ausgehend von den Feststellungen erfolgte die Medikation mit Risperdal Quicklet und Seroquel, um den Bewohner zu sedieren. Der Zweck war also (auch wenn bei Seroquel nebenbei auch therapeutische Wirkungen eintraten) darauf gerichtet, seine Bewegungsfreiheit einzuschränken. Nach der Dokumentation wurden Alternativen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit nicht versucht, ja nicht einmal erwogen, sodass die Ansicht der Vorinstanzen, es sei die Unerlässlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nicht erwiesen, nicht zu beanstanden ist. Die Dauermedikation ist überdies auch aus formellen Gründen unzulässig, weil sie dem Verein nicht gemeldet wurde.

Das Erstgericht erklärte den Einsatz von Dominal forte befristet auf drei Monate für zulässig. Das Rekursgericht bestätigte dies. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die vom Erstgericht ausgesprochenen „Auflagen“ wendet, ist ihm zu erwidern, dass damit nur ausdrücklich den Prinzipien der Unerlässlichkeit und Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wurde. Es ist klar, dass (wie vom Erstgericht angeordnet) immer wieder geprüft werden muss, ob eine Maßnahme noch diesen Prinzipien entspricht.

Es steht weiters fest,...

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