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iFamZ 2, April 2014, Seite 77

Ausgang ins Freie; Anwendungsfall als Beschränkung der Bewegungsfreiheit oder Beschränkung sonstiger Rechte

iFamZ 2014/58

§§ 33, 34a UbG

LGZ Wien , 44 R 7/14a

Das Risiko möglicher Haftungsfälle rechtfertigt nicht die generelle Direktive des Anstaltsleiters, wonach Ausgänge für untergebrachte Patienten außerhalb des Krankenhausgeländes nur noch in professioneller Begleitung durch Anstalts- bzw Pflegepersonal zulässig sind.

Die Patientin wurde am im Psychiatrischen Zentrum des Otto-Wagner-Spitals aufgenommen und nach dem UbG untergebracht. Es wurden ihr in der Folge mehrmals (zB am 7., 19. und 27. 10.) stundenweise Ausgänge in ihre Wohnung – oder um bestimmte Besorgungen zu machen – gewährt, wobei sie diese jeweils in Begleitung ihrer Tante durchführen durfte. Besondere Vorfälle ereigneten sich bei diesen Ausgängen nicht; die Patientin kam immer pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt in gutem Zustand auf die Station zurück. (...)

Seit November 2012 besteht eine allgemeine Direktive des Anstaltsleiters, wonach Ausgänge für untergebrachte Patienten außerhalb des Geländes des Otto-Wagner-Spitals nur noch in professioneller Begleitung durch Anstalts- bzw Pflegepersonal zulässig sind. Die der Patientin bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Ausgänge mit ihrer Tante wurden ihr in der Folge verwehrt. ZB am wurde ein Au...

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