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Freiheitsbeschränkung bei Minderjährigen
iFamZ 2014/57
§§ 33, 34 Abs 2 UbG
BG Fünfhaus , 28 Ub 800/12
Dass eine minderjährige Patientin auf einer psychiatrischen Abteilung für Erwachsene untergebracht wird, darf nicht zu ihren Lasten erfolgen. Wäre es in einer Kinder- und Jugendabteilung – zB wegen hohen fachlich spezifischen Personaleinsatzes – zu keiner Netzbettbeschränkung gekommen, so ist diese auch in einer Abteilung für Erwachsene nicht zulässig.
Der bloße Erregungszustand an sich stellt noch keine ernstliche oder erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung dar. Die zu diesem Zeitpunkt stattfindende Abnahme des Handys dient somit nicht zur Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Abs 1 UbG, wenn die Attacke [hier: auf die behandelnde Ärztin] erst aufgrund der Abnahme des Handys erfolgt.