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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und deren Bedeutung für die Testamentserrichtung
Gem § 1487 zweiter Fall ABGB muss das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Der Gesetzestext ist allerdings gemäß der einhelligen Ansicht nicht für bare Münze zu nehmen, sondern es wird wie folgt differenziert: Die Dreijahresfrist gilt demnach nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchzusetzen ist, also für die Klage des zu Unrecht enterbten oder ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf Leistung des Pflichtteils. Wird der Pflichtteilsanspruch hingegen nicht gegen das Testament durchgesetzt, was zB dann anzunehmen ist, wenn der Geldpflichtteil als solcher zugewendet wird oder der Noterbe im Testament ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkt worden ist und es nur um die Erfüllung dieser S. 36 Forderung geht, bleibt es bei der allgemeinen 30-jährigen Frist gem § 1478 ABGB.
Diese (dogmatisch sich iW auf die Verjährung der Vermächtnisklage stützende) Unterscheidung wirkt etwas sperrig und nur schwer fassbar; folgende Beispiele sollen daher einer Veranschaulichung dienen:
Wird der Pflichtteilsberechtigte im Testament mit keinem Wort erwähnt, kommt die dreijährige (in de...