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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 32

Rechtliches Gehör (Ladung) der Bewohnerin bei nachträglicher Überprüfung

iFamZ 2014/29

§ 14 HeimAufG; § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG

Wird dem Bewohner die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwehrt, so liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur „Nichtigkeit“ des Verfahrens nach § 58 Abs 1 Z 1 (iVm § 66 Abs 1 Z 1) AußStrG führt. Von einer Ladung der betroffenen Person darf selbst aus therapeutischen Interessen nicht abgesehen werden. Daraus, dass nachträgliche Überprüfungsanträge gelockerten Verfahrensbestimmungen unterliegen, weil die besondere Dringlichkeit des Verfahrens mangels einer noch aufrechten Freiheitsbeschränkung wegfällt, ergibt sich keine andere Beurteilung. Demnach findet zwar keine gesonderte Erstanhörung statt, es ist aber gem § 19a Abs 2 HeimAufG über solche Anträge mündlich zu verhandeln, und das Gericht hat den Bewohner, seine Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung und die Person, die die Freiheitsbeschränkung angeordnet hat, zu laden (Strickmann, Heimaufenthaltsrecht2 [2012] 223).

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