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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 32

Frist für den Revisionsrekurs des Abteilungsleiters beträgt sieben Tage

iFamZ 2014/25

§§ 28, 29a UbG

Der Gesetzgeber verkürzte die 14-tägige Rechtsmittelfrist im Sonderfall, dass der Abteilungsleiter die ausgesprochene Unzulässigkeit einer – noch aktuellen – Unterbringung bekämpft, auf sieben Tage, und zwar ausdrücklich sowohl für dessen Rekurs, für die Beantwortung dessen Rekurses und für die Beantwortung dessen Revisionsrekurses. Der Gesetzgeber sah also offensichtlich die Herstellung von Rechtssicherheit speziell in jenem Fall als besonders dringlich an, in dem die Unterbringung gegen den Willen des Abteilungsleiters vom Gericht aufgehoben wird. Dafür, dass es dennoch und trotz Verkürzung aller sonstigen Fristen für die Rechtsmittelschriftsätze in diesem dringlichen Sonderfall auf sieben Tage allein beim Revisionsrekurs des Abteilungsleiters bei der Grundregel der 14-tägigen Frist verbleiben sollte, gibt es keine sinnvolle Erklärung. Es ist daher auch beim UbG davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Revisionsrekursverfahren in Form eines Verweises auf die Bestimmungen über das Rekursverfahren regelte und es aufgrund eines bloßen Redaktionsversehens unterlassen wurde, auch auf den § 28 Abs 2 erster Satz UbG zu verweisen oder einen ent...

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