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Steuerliche Behandlung von freiwilligen Abfertigungen (Golden Handshakes) – Widerspruch zum Regierungsprogramm
Regierungsvorlage 24 BlgNR 25. GP zum Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), online abrufbar unter https://www.bmf.gv.at/steuern/Abgabenaenderungsgesetz-2014.html.
S. 114 Die Steuerbegünstigung für freiwillige Abfertigungen ist zweigeteilt:
Nach dem ersten Satz des § 67 Abs. 6 EStG können derartige Zahlungen zunächst im Ausmaß von einem Viertel (= 3/12) der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate mit 6 % besteuert werden.
Nach dem zweiten Satz des § 67 Abs. 6 EStG kann zusätzlich ein bestimmtes, von der nachgewiesenen Dienstzeit (inklusive allfälliger Vordienstzeiten) abhängiges – der Abfertigungsregelung des § 23 AngG entsprechendes – Vielfaches der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (also ansteigend von 2/12 bei 3 Dienstjahren bis zu 12/12 bei 25 Dienstjahren) begünstigt besteuert werden. Dieses begünstigte Ausmaß ist aber um die während der nachgewiesenen Dienstzeit bereits erhaltenen Abfertigungen zu kürzen.
Der letzte Satz des § 67 Abs. 6 EStG sieht schließlich vor, dass „die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen ... nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse bestehen“, gelten.
Der Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2014 sah dazu nur insoweit eine Änderung vor, als das begünstigte Ausmaß nac...