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VfGH-Entscheidung zur Commerzialbank Mattersburg
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , G 224/2021 ua, über eine gesetzliche Regelung zur Amtshaftung des Bundes iZm den von der Insolvenz der Commerzialbank Mattersburg betroffenen Bankkunden entschieden. Konkret ging es um die Beurteilung der Verfassungskonformität des § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG, wonach der Bund nur für solche Schäden haftet, welche die FMA den von ihr beaufsichtigten Rechtsträgern unmittelbar zugefügt hat. Für Schäden, die Kunden einer insolventen Bank erleiden, besteht nach der gesetzlichen Regelung keine Haftung.
Laut VfGH ist der Zweck des Aufsichtsrechts der Schutz der Gläubiger in ihrer Gesamtheit sowie das Funktionieren des Finanzmarktes. Es diene aber nicht der Entschädigung einzelner Bankkunden im Wege der Amtshaftung im Falle von Aufsichtsfehlern. Vielmehr hätte der Gesetzgeber im Nachhall der Finanzkrise 2008 entschieden, dass Steuerzahler durch die Amtshaftung nicht für die wirtschaftlichen Folgen einer Bankinsolvenz aufkommen sollten. Daher sei die Differenzierung des Ersatzes im Rahmen der Amtshaftung zwiS. 4schen beaufsichtigten Unternehmen und geschädigten Kunden nicht gleichheitswidrig.