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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 18

Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG dann, wenn der Unterhaltsschuldner an sich – dem Grund nach – in der Lage ist, Unterhalt zu leisten

iFamZ 2014/10

§ 4 Z 2 UVG

Im Februar 2002 leiteten die vier Kinder ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren gegen ihren Vater ein. Das Erstgericht bewilligte ihnen vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO. Im September 2007 begehrten die Kinder Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG iW mit der Begründung, die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sei bisher nicht gelungen, weil der Vater offensichtlich alles unternehme, um die Festsetzung des Unterhalts zu vereiteln.

Diesen Antrag wies das Erstgericht ab. Das Rekursgericht gewährte den Kindern Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG in einer Höhe von 60 bis 80 Euro. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

(…) 3. Da der Vater aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen eine Unterhaltsfestsetzung in einem angemessenen Zeitraum verhinderte, hat das Rekursgericht den Anspruch der Kinder auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen dem Grunde nach zu Recht bejaht. Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt voraus, dass der Unterhaltsschuldner an sich dem Grunde nach in der Lage ist, Unterhalt zu leisten (RIS-Justiz RS0076267). Auch vom Vater wird nicht in Abrede gestellt, dass er „ab 2007 eine Berufsunfähigkeitspension“ bezogen hat. Ausgehend von der mit ca...

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