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Auswirkungen des KindNamRÄG 2013 auf die Gestaltung des Kontaktrechts
iFamZ 2013/215
LG St. Pölten , 23 R 111/13s
Der Gesetzgeber hat sich bei Abfassung des KindNamRÄG 2013 bei der Regelung der persönlichen Kontakte nicht nur auf eine Änderung der Paragrafenbezeichnungen beschränkt, sondern auch inhaltliche Änderungen vorgenommen. Er hat nunmehr ausdrücklich die Zielsetzung in § 187 ABGB aufgenommen, dass die Regelung „die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kindern“ sicherstellen und möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung des Kindes im Alltag umfassen soll. Ältere Rsp zum Umfang des „Besuchsrechts“ kann daher nicht unkritisch übernommen und fortgeschrieben werden.