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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 285

Rückersatzpflicht der Mutter wegen Verbrauchs der Vorschüsse für eigene Zwecke

iFamZ 2013/212

§ 22 UVG

Das Kind bezieht seit Titelvorschüsse von 185 Euro monatlich. Seit lebt es nicht mehr bei der Mutter (und Zahlungsempfängerin), sondern im Haushalt der Lebensgefährtin des Vaters. IZm der Obsorge teilte der Vater dem Erstgericht im August und im Oktober 2011 mit, dass das Kind nun bei seiner Lebensgefährtin wohne. Am beantragte die Mutter beim Erstgericht, die Obsorge für ihre Tochter dem JWT zu übertragen, weil sich das Kind nach ihrer Kenntnis nun in der Betreuung des Vaters bzw dessen Lebensgefährtin bzw der Großmutter befinde.

Aufgrund einer Mitteilung des JWT vom , wonach sich das Kind laut Mitteilung der Mutter seit beim Vater aufhalte, stellte das Erstgericht die Vorschüsse mit Beschluss vom mit Ablauf des Monats Jänner 2012 ein. Mit Beschluss vom stellte das Erstgericht die Vorschüsse bereits mit Ablauf des Monats September 2011 rückwirkend ein. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter und das Land Steiermark zum Ersatz der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse im Gesamtbetrag von 925 Euro. In Ansehung des Unterhaltsschuldners und des Kindes wies es den Antrag des Präsidenten des OLG Graz ab. Beide El...

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