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Fehlende Möglichkeit, Verurteilung aus Strafregister löschen zu lassen, konventionswidrig
iFamZ 2013/204
Art 14 iVm Art 8, Art 13 EMRK; § 209 StGB; §§ 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 12 StrafregisterG; § 4 TilgungsG
EGMR , Beschw-Nr 31913/07 ua, E.B. ua gg Österreich
Die fehlende Möglichkeit, eine Verurteilung wegen § 209 StGB aF (gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter 18 Jahren – vom VfGH aufgehoben) aus dem Strafregister löschen zu lassen, ist konventionswidrig.
Die vier männlichen Beschwerdeführer (Bf) sind jeweils österreichische Staatsbürger, zwischen 1947 und 1968 geboren und je wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren (§ 209 StGB aF) verurteilt worden. Nach der Aufhebung dieser Bestimmung durch den VfGH (, G 6/02) begehrten die Bf – erfolglos – die Löschung ihrer Verurteilungen aus dem Strafregister ( ua).
Der EGMR erblickte darin eine Verletzung des Art 14 (Diskriminierungsverbot) iVm Art 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie eine Verletzung des Art 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde). Entschädigung: 5.000 Euro pro Bf (immaterieller Schaden) und Kostenbeiträge. Das Urteil ist noch nicht endgültig.