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Durch das AbgÄG 2014 geänderte Bestimmungen über das Stammkapital einer GmbH verfassungswidrig?
§ 6 Abs 1, § 10 Abs 1, § 10b, § 54 Abs 3 und § 127 Abs 13 bis 16 GmbHG idF des AbgÄG 2014
Der OGH stellt neuerlich an den VfGH den Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des GmbHG betreffend das Stammkapital und die Gründungsprivilegierung.
(OLG Wien 28 R 135/14z; HG Wien 74 Fr 3015/14b)
Dr. T. B. beantragte am als Geschäftsführer der T. GmbH beim Erstgericht deren Neueintragung. Das Stammkapital wurde mit 10.000 € angemeldet.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil das Stammkapital gem § 6 GmbHG mindestens 35.000 € erreichen müsse und der Geschäftsführer in einem Begleitschreiben mitgeteilt habe, er wolle das Gründungsprivileg nach § 10b GmbHG bewusst nicht in Anspruch nehmen, da er die geltende Gesetzeslage für verfassungswidrig halte.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss.
Nachdem der VfGH vom OGH gestellte Gesetzesprüfungsanträge vom , 6 Ob 111/14p, GesRZ 2015, 48 (Schörghofer/Krausler), und vom , 6 Ob 147/15h, zurückgewiesen hatte (; , G 495/2015), stellte der OGH den Antrag, a) § 6 Abs 1 GmbHG, in eventu § 6 GmbHG, jeweils idF des AbgÄG 2014, b) § 10 Abs 1 GmbHG, in eventu § 10 GmbHG, jeweils idF des AbgÄG 2014, c) § 54 Abs 3 Satz 1 GmbHG, in eventu § 54 Abs 3 GmbHG, in eventu § 54 GmbHG, jeweils ...