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Grundsätzlich keine Zurückweisung einer Erbantrittserklärung
iFamZ 2013/197
§§ 157, 161 ff AußStrG, § 28 Abs 1 IPRG
Das AußStrG 2003 kennt keine der bisherigen Annahme der Erbserklärung entsprechende Vorgangsweise mehr. Es muss auch bei unschlüssigen Erbantrittserklärungen ein Verfahren über die Feststellung des Erbrechts mit mündlicher Verhandlung unter Beteiligung aller Übrigen geführt werden. Eine unrichtig nach schweizerischem Recht abgegebene Erbantrittserklärung ist nicht zurückzuweisen, sondern es ist, weil sie in Widerspruch zur Erbantrittserklärung der erblasserischen Töchter steht, nach § 161 Abs 1 AußStrG über das Erbrecht zu entscheiden.
Der Erblasser war Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich, in zweiter Ehe verheiratet und hatte zwei volljährige Kinder. Die Witwe vertrat die Auffassung, es sei Schweizer Recht anzuwenden, und gab, gestützt darauf, eine (offenbar aufgrund des Gesetzes) bedingte Erbantrittserklärung zur Hälfte des Nachlasses ab. Die Kinder des Erblassers hingegen gaben, gestützt auf österreichisches Recht, zu je einem Drittel des Nachlasses ebenfalls bedingte Erbantrittserklärungen ab.
Das Erstgericht wies die auf Schweizer Recht gestützte bedingte Erbantrittserklärung der Witwe ab und nahm jene der Töchter an. Gem § 28 Abs 1 IPRG sei zwar das Recht des Person...