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Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2013/188
(7 Ob 104/13i)
Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind lebens- und existenznotwendige sowie existenzsichernde Ausgaben oder Ausgaben zur Finanzierung außergewöhnlicher Belastungen. Diese Minderung ist nach billigem Ermessen zu beurteilen.
Durch eine Leistungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO (Unterhalts-EV), mit der ein Exekutionstitel geschaffen wird, soll nicht der Anspruch, sondern es sollen die Unterhaltsbedürfnisse der gefährdeten Partei selbst besichert werden. Damit ist die Unterhalts-EV an sich keine (eigentliche) EV iSd EO. Es geht vielmehr um die rasche Durchsetzung von Unterhaltsforderungen, dh um die Sicherung materieller Bedürfnisse und damit der Existenz der gefährdeten Partei. Zugebilligt wird der gefährdeten Partei zwar einstweiliger Unterhalt, der ihr aber idR endgültig zusteht.
Schulden des Unterhaltspflichtigen mindern nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0047491). Die Beweislast dafür, dass Schulden ausnahmsweise eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, trifft den Unterhaltspflichtigen (RIS-Justiz RS0047491 [T1]; RS0079451 [T7]). Aus dem laufenden Einkommen abzudeckende Verbindlichkeiten sind nur ganz ausnah...