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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 250

Rechtsmittelrecht des Einrichtungsleiters

iFamZ 2013/187

§§ 16, 17a HeimAufG

Dem Einrichtungsleiter steht ein Rekursrecht nur zu, wenn der Rekurs in der mündlichen Verhandlung angemeldet wurde. Ein unzulässiger Rekurs ist zurückzuweisen; allenfalls auch vom OGH, wenn das Gericht zweiter Instanz fälschlicherweise meritorisch entschieden hat. Daran kann auch eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in die in der Folge ebenfalls versäumte Rekursfrist nichts ändern.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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