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Rechtsmittelrecht des Einrichtungsleiters
iFamZ 2013/187
Dem Einrichtungsleiter steht ein Rekursrecht nur zu, wenn der Rekurs in der mündlichen Verhandlung angemeldet wurde. Ein unzulässiger Rekurs ist zurückzuweisen; allenfalls auch vom OGH, wenn das Gericht zweiter Instanz fälschlicherweise meritorisch entschieden hat. Daran kann auch eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in die in der Folge ebenfalls versäumte Rekursfrist nichts ändern.