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Beschränkung sonstiger Rechte (Religionsfreiheit)
iFamZ 2013/186
§ 34a UbG
LGZ Graz , 1 R 119/13x
Grundsätzlich kann jedes subjektive Recht des Untergebrachten Gegenstand einer Beschränkung nach § 34a UbG sein, zB Persönlichkeitsrechte, Grundrechte etc. Das Recht auf Religionsfreiheit und Religionsausübung ist durch Art 9 EMRK garantiert und mit Verfassungsrang ausgestattet. Weiters sind nach § 5a KAKuG die Träger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes verpflichtet, dass auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist.
Der Patientin den Besuch des Andachtsraums zu untersagen, weil sie sich weigert, Medikamente einzunehmen, würde eine unzulässige disziplinäre Maßnahme bedeuten (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 577/13). Auch Anstaltsordnungen dürfen keine Beschränkungen vorsehen, die den Zulässigkeitskriterien des § 34a UbG nicht entsprechen (Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 77/1). Vielmehr hat der Anstaltsträger iVm der Schutzpflicht des § 1 Abs 1 UbG für eine effektive Ausübung der Patientenrechte des § 5a KAKuG zu sorgen (Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 574).