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Territorialitätsprinzip
iFamZ 2013/185
§ 12 UbG iVm § 3d KAKuG
LG Salzburg , 21 R 447/12z
Zur Frage des anwendbaren Rechts ist auszuführen, dass das nach §§ 12 und 18 UbG das örtlich und sachlich zuständige Gericht zur Wahrnehmung der Aufgaben gegenüber allen in inländischen Anstalten untergebrachten Personen zuständig ist. Auf die Staatsbürgerschaft des Patienten kommt es nicht an (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 302).
Die durch § 3d KAKuG grundsätzlich mögliche Unterbringung von Patienten in ausländischen Krankenanstalten erfasst nicht die „Unterbringung“ iSd UbG. Da der örtliche Geltungsbereich des UbG auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt ist (Art 49 Abs 1 B-VG) und daher an der Staatsgrenze endet, ist die Überstellung in eine ausländische Krankenanstalt durch österreichische Sicherheitsorgane mit den Instrumenten des UbG nicht möglich (vgl Kopetzki, Unterbringungsrecht3, Rz 36 und 170). Die zulässige Unterbringung ohne Verlangen des Patienten umfasst auch dessen Transport von der Klinik bis zur österreichischen Staatsgrenze (7 Ob 15/12z, Zak 2012, 212 = RDM-LS 2012/43 = iFamZ 2012, 186 = EVBI-LS 2012/135).