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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 230

Keine Antragslegitimation des Kinder- und Jugendhilfeträgers

iFamZ 2013/169

§ 107a AußStrG

Die Vorinstanzen haben den Antrag, gem § 107a Abs 1 AußStrG die vorläufige Zulässigkeit der vom Jugendwohlfahrtsträger gem § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB gesetzten Maßnahmen durch Übernahme von Pflege und Erziehung sowie Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Minderjährigen festzustellen, mangels Antragslegitimation des JWT als unzulässig zurückgewiesen. Gestellt hatten diesen Antrag (formell) die minderjährigen Kinder, vertreten durch den JWT.

1. Der JWT meint in seinem Revisionsrekurs, ihm komme „als Vertreter der Minderjährigen jedenfalls Antragslegitimation“ zu.

Nach § 107a Abs 1 AußStrG, eingefügt durch das KindNamRÄG 2013, hat das Gericht in Verfahren über einen Antrag des JWT nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB auszusprechen, ob die Maßnahme des JWT unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Antragslegitimiert sind nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung das Kind und jene Person, in deren Obsorge eingegriffen wird, nicht jedoch auch der JWT. Nach insoweit völlig hA steht es Letzterem nicht offen, die von ihm vorgenommene Maßnahme in Zweifelsfällen oder zu seiner (haftungsrechtlichen) Entlastung einer vorläufigen Zulässigkeitsprüfung zuzuführen (Höllwerth, Gerichtliche Kontrolle der Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers, in Gitsc...

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