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Abstammung kann nicht als Vorfrage geprüft werden
iFamZ 2013/167
§§ 138a Abs 1, 138, 163c, 156 iVm 163 ABGB aF = §§ 140, 144, 145, 151 iVm 148 ABGB nF
Die Bestimmung der Vaterschaft muss in der jeweiligen rechtlich wirksamen Form erfolgen und kann nur auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg in einem Abstammungsverfahren beseitigt werden. Eine selbständige Vorfragenprüfung ist in jedem anderen Verfahren ausgeschlossen.
Anmerkung
Der OGH hat hier in einem Verlassenschaftsverfahren ausgesprochen, dass die Feststellung der Vaterschaft diesem bindend zugrunde zu legen ist.
Christa Zemanek