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Keine Unterhaltsvorschüsse für ein russisches Kind in Österreich
iFamZ 2013/166
§ 2 Abs 1 UVG, Art 18 AEUV
Der OGH bestätigt seine in den Entscheidungen 10 Ob 1/13i und 10 Ob 51/12s betreffend drittstaatsangehörige Antragstellerinnen (Serbien bzw Kroatien), die jeweils in der Obsorge ihrer österreichischen Angehörigen lebten, dargestellte Rechtsansicht, dass sich drittstaatsangehörige Kinder weder auf die Koordinierungs-VO (EG) 883/2004 oder die Drittstaatsangehörigen-VO (EU) 1231/2010 (die Unterhaltsvorschüsse von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen) noch auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV stützen können (RIS-Justiz RS0128665). Nach dem allein zur Anwendung kommenden innerstaatlichen Recht hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, weil er weder österreichischer Staatsangehöriger noch staatenlos ist (§ 2 Abs 1 UVG).