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„Laufender Sonderbedarf“ ist Teil des laufenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und daher bevorschussungsfähig
iFamZ 2013/165
Beim 13-jährigen S, der bei seiner Mutter lebt, besteht ein deutlicher Entwicklungsrückstand bei schwerer mentaler Retardation, cerebralen Krampfanfällen und einer hochgradigen Sehbehinderung. Im November 2010 wurde der Vater im Hinblick auf die Folgen der Behinderung verpflichtet, zusätzlich zum laufenden monatlichen Unterhalt von 320 Euro ab einen monatlichen Sonderbedarfsbetrag von 287 Euro zu leisten.
Während das Erstgericht die Bevorschussung des Betrags von 287 Euro ablehnte, erhöhte das Rekursgericht den monatlichen Unterhaltsvorschuss von 320 Euro ab auf monatlich 607 Euro monatlich.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes nicht Folge.
(…) 1.3. Bei regelmäßig jeden Monat anfallendem Sonderbedarf – zB für allergiebedingten Sonderaufwand und Sonderbedarf für die auswärtige Wohnversorgung – ist es nach der neueren Rsp zulässig, einen erhöhten monatlichen – somit laufenden – Unterhaltsbetrag für Sonderbedarf festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag ist nämlich nicht in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen“ Unterhaltsbedarfs und des (zweckgebundenen) Unterhaltsbedarfs aufzusplitten, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller un...