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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 227

Abweisung eines Unterhaltsfestsetzungsantrag im Hinblick auf erbrachte Naturalunterhaltsleistungen

iFamZ 2013/159

§ 140 ABGB aF = § 231 ABGB nF

Die Eltern der 2001 geborenen S führen seit getrennte Haushalte; das Scheidungsverfahren ist anhängig. Eine Hauptbezugsperson und ein überwiegender Aufenthalt des Kindes sind nicht feststellbar. Die Mutter verdient ca 9.000 Euro monatlich, der Vater gut 4.000 Euro. Beide Elternteile haben erhebliche finanzielle Mittel für die Betreuung von S aufgewendet, wobei die Mutter Kosten wie für Schule und Nachmittagsbetreuung alleine getragen hat. Beide Elternteile erbringen Naturalunterhaltsleistungen und betreuen ihre Tochter, der es an nichts fehlt, in etwa gleichem Ausmaß.

Am beantragte das von der Mutter vertretene Kind die Festsetzung des vom Vater für den Zeitraum von bis zu zahlenden Unterhalts mit 17.310 Euro sA und des ab zu leistenden monatlichen Unterhalts mit 540 Euro. Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 200 Euro von bis , von 100 Euro ab und wies das Mehrbegehren ab.

Das Rekursgericht wies den Unterhaltsfestsetzungsantrag zur Gänze ab. Aufgrund der etwa gleichteiligen Betreuung und der festgestellten Naturalleistungen sei von einer vollen Bedarfsdeckung auszugehen, woran auch die unterschie...

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