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Die Nuncupatio als Falle – Gefahren beim fremdhändigen Testament
iFamZ 2013/75
Beim fremdhändigen Testament muss der Erblasser ua vor drei fähigen Zeugen, wovon zumindest zwei gleichzeitig anwesend sein müssen, ausdrücklich erklären, dass der Aufsatz seinen letzten Willen enthalte. Diese Nuncupatio ist ein selbständiges Solennitätserfordernis; die Anforderungen an ihre Ausdrücklichkeit sind schon im Hinblick auf ihren Zweck, das Unterschieben einer letztwilligen Verfügung zu verhindern, streng zu prüfen. Die ausdrückliche Erklärung kann aber auch durch allgemein angenommene Zeichen abgegeben werden.
Die am verstorbene Erblasserin hinterließ ihren Sohn, den sie schon mit Testament vom zum Erben eingesetzt hatte und dem auch eingeantwortet worden war. Sie hinterließ aber auch einen Lebensgefährten, der sich in seiner Legatsklage auf eine letztwillige Verfügung vom stützte. Als sie von ihrer Krebserkrankung erfuhr, beschloss sie, ihre Angelegenheiten neu zu regeln, und verfasste im Jahr 2008 einige ungültige Testamentsentwürfe. Vom Oktober 2008 bis zu ihrem Tod befand sie sich durchgehend in Krankenhausbehandlung, hatte keine geistigen Einschränkungen und war testierfähig. Am erfuhren sie und ihr Lebensgefährte von den Ärzten, da...