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Strenger Maßstab bei Beurteilung der Durchsetzung des Erbrechts im Ausland
iFamZ 2013/71
§ 106 Abs 1 Z 2 lit c und Z 3 lit b JN
Die Erblasserin war österreichische und US-amerikanische Staatsbürgerin mit letztem Wohnsitz in den USA und beweglichem Vermögen auch in den USA. Eine inländische Verlassenschaftsgerichtsbarkeit über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen könnte sich nur aus § 106 Abs 1 Z 3 lit b JN ableiten, doch ist hier ein strenger Maßstab anzulegen. Selbst dann, wenn aus Gründen des nationalen materiellen Rechts das nach österreichischem Recht gültige Testament nicht zugrunde gelegt werden sollte und die zuständigen amerikanischen Behörden nach der gesetzlichen Erbfolge vorgehen, begründet dies noch immer keine Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung im Ausland. § 106 JN ist möglichst einschränkend auszulegen.
Anmerkung
Gleichlautend die in iFamZ 24/08 [Tschugguel] und iFamZ 47/06 dargestellten Entscheidungen des OGH.
Wilhelm Tschugguel