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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.
Stillschweigende Ersatzerbenberufung nach § 779 Abs 1 ABGB?
Stirbt ein (vom Erblasser als Erbe oder Miterbe eingesetztes) Kind vor dem Erblasser und hinterlässt es Abstämmlinge, so treten diese mit Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des Kindes (§ 779 Abs 1 ABGB).
Es handelt sich um eine gesetzliche Ersatzerbenberufung, für die es im Testament keinen Anhaltspunkt geben muss (daher auch stillschweigende oder vermutete Ersatzerbenberufung). Liegt allerdings ein gegenteiliger Erblasserwille vor, so kommt diesem der Vorrang zu. § 779 Abs 1 ABGB ist anzuwenden, wenn das Kind nach Errichtung des letztes Willens, in dem es zum Erben eingesetzt wurde, aber vor dem Erblasser oder gleichzeitig mit ihm verstirbt. Die Nachkommen des so verstorbenen Kindes sollen dessen Rechtsstellung erhalten. Unter Abstämmlingen des Kindes versteht man alle dessen Deszendenten, die nach dem Erblasser gesetzliche Erben wären, demnach nicht die Adoptivkinder des vorverstorbenen Kindes, weil gem § 182 Abs 1 ABGB nur zwischen dem Annehmenden und seinen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits ein Verwandtschaftsverhältnis (auch im erbrechtlichen Sinn) entsteht, nicht aber zwischen dem...