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Im Revisionsrekursverfahren besteht Vertretungspflicht durch Rechtsanwalt oder Notar
iFamZ 2013/62
§ 11 Abs 3 HeimAufG, § 6 AußStrG
Gem § 11 Abs 3 HeimAufG sind auf das Verfahren nach dem HeimAufG die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Nach § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich sonst im Revisionsrekursverfahren die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Unabhängig davon, ob man das Verfahren nach dem HeimAufG als kontradiktorisches Verfahren iSd § 6 Abs 1 AußStrG qualifiziert und aus den Wertungen des HeimAufG für eine zusätzliche Vertretungsbefugnis der Notare im Revisionsrekursverfahren plädiert (so Strickmann, Heimaufenthaltsrecht2 [2012] 218 f) oder darauf § 6 Abs 2 AußStrG anwendet (so Barth/Engel, Heimrecht, § 16 HeimAufG Anm 5 und 12; dies, Das Heimaufenthaltsgesetz, ÖJZ 2005/23, 401 [413 FN 153]; ohne rechtliche Zuordnung: Zierl/Wall/Zeinhofer, Heimrecht I3 [2011] 224), führt dies für die Vertretungsbefugnis im Revisionsrekursverfahren zum selben Ergebnis.
Der nur von der Mutter des Bewohners selbst unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs ist dem Erstgericht zur Durchführung des nach § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurüc...