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iFamZ 2, April 2013, Seite 97

Besondere Heilbehandlung durch Psychopharmaka

iFamZ 2013/59

§§ 35 ff UbG

LG Ried im Innkreis , 6 R 185/12s

Eine ärztliche Behandlung gem § 35 UbG darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft erfolgen und nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Auch darf eine Heilbehandlung bei einem einsichts- und urteilsfähigen Untergebrachten gem § 36 UbG nicht gegen dessen Willen erfolgen. Ist eine medizinische Behandlung mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden, so handelt es sich um eine besondere Heilbehandlung. Die Zuordnung zum Begriff der besonderen Heilbehandlung orientiert sich an der Intensität des Eingriffs in die körperliche und psychische Integrität (RIS-Justiz RS0076097). Zieht eine Behandlung über das Ziel einer Heilung hinaus auch Veränderungen der Persönlichkeit des Betroffenen, andere erhebliche Nebenwirkungen oder sonstige schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Verfassung nach sich, liegt eine besondere Heilbehandlung vor. Nach diesen Grundsätzen wird auch der Einsatz von Psychopharmaka beurteilt, wobei hier von einer besonderen Heilbehandlung auszugehen ist, wenn nach Art und Dosierung...

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