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iFamZ 2, April 2013, Seite 97

„De-facto-Unterbringung“ ab Anbringung des Desorientiertensystems; Rekurslegitimation des Sohnes und des Ehegatten der Patientin

iFamZ 2013/58

§§ 2, 28 Abs 1 UbG

LG Wels , 21 R 265/12p

Die Unterbringung begann bereits mit dem Anlegen des Desorientiertensystems an beiden Fußgelenken der Patientin. Unterliegt nämlich ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er iSd UbG untergebracht, und zwar unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht und ob eine besondere Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung überschritten wird. Sämtliche in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer Unterbringung iSd § 2 UbG. Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen stellt bereits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit her. Es kommt nur darauf an, ob der Kranke nach den konkreten Verhältnissen den Bereich, in dem er sich aufhält, aufgrund seiner freien Entscheidung verlassen kann oder nicht. Eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit setzt nicht notwendig die Anwendung physischen Zwangs oder körperlichen Widerstand des Patienten voraus; d...

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