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iFamZ 2, April 2013, Seite 96

Intellektuelle Minderbegabung

iFamZ 2013/56

§ 865 erster Satz ABGB

Partielle Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn eine geistig beeinträchtigte Person zwar nicht vollkommen geschäftsunfähig iSd § 865 erster Satz ABGB ist, aber aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die Tragweite bestimmter Geschäfte nicht beurteilen kann. Auch eine intellektuelle Minderbegabung iS einer leichten Intelligenzminderung kann partielle Geschäftsunfähigkeit begründen.

Solange kein Sachwalter bestellt ist, muss von Fall zu Fall geprüft werden, ob das vorgenommene Geschäft von der geistigen Störung erfasst ist oder nicht. Rechtsgeschäfte in dem von der Behinderung betroffenen Bereich sind vor Bestellung eines Sachwalters nichtig.

Rubrik betreut von: Martin Schauer / Felicitas Parapatits
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